Italien hat am 9.3.2020 das seit dem 8.3.2020 geltende Ein- und Ausreiseverbot für bestimmte Regionen auf das ganze italienische Staatsgebiet ausgeweitet. Die Bestimmungen des Dekrets gelten bis zum 3.4.2020.
Auf dem gesamten Staatsgebiet ist ab heute, dem 10.3.2020 bis zum 3.4.2020 jede Form der Zusammenkunft von Menschen an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten verboten. Dies gilt auch für Fahrten innerhalb ganz Italiens, mit Ausnahme unaufschiebbarer berufsbedingter Fahrten oder in Notsituationen. Die Rückkehr an einen Wohnort und auch eine Ausreise nach Deutschland bleiben weiterhin, wie im Dekret vom 8.3.2020 festgelegt, möglich.
Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sollen weiterhin in Betrieb bleiben. In ganz Italien, auch im Überlandverkehr, können Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt werden. Reisende müssen nachweisen, ob ihre Reise gerechtfertigt ist. Kongresse, Tagungen und kulturelle öffentliche und private Veranstaltungen sind ausgesetzt. Museen und andere kulturelle Einrichtungen sind geschlossen. Auch ist der Besuch von Restaurants und Bars nach 18 Uhr untersagt. Bei Bewirtungen zu früheren Zeitpunkten soll ein Sicherheitsabstand von einem Meter gewahrt werden. Ab heute werden auch alle Skianlagen geschlossen. Die Provinz Südtirol hat erklärt, dass die Skisaison beendet ist. Gastbetriebe und Seilbahnbetreiber haben sich zu einem vorzeitigen Ende der Wintersaison verpflichtet.
Reisen nach und in ganz Italien sind damit praktisch nicht mehr möglich und können deshalb sowohl durch den Reisekunden als auch den Veranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort vor Reisebeginn storniert werden (§ 651h Abs. 3 und 4 Ziffer 2 BGB). Sofern die Reise bereits angetreten ist, kann nur noch der Kunde die Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände kündigen. Gegenüber den Kunden besteht eine Informationspflicht zur Sach- und Rechtslage, sofern die Informationen nicht allgemein bekannt sind oder der Veranstalter seinerseits kündigt. Wird der Reisevertrag gekündigt, muss der Reisepreis unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt werden (§ 651h Abs. 5 BGB). Zu den weiteren rechtlichen Einzelheiten verweist der RDA auf sein Rundschreiben vom 26.2.2020. Sofern Reisegäste derzeit nicht zurückbefördert werden können, hat der Reiseveranstalter die Kosten für deren notwendige Beherbergung, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist, für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen (§ 651k Abs. 4 BGB). Für einen längeren, notwendig werdenden Aufenthalt hat der Reiseveranstalter die Kosten nur dann zu tragen, wenn dies entweder durch die Fahrgastrechte-Verordnungen oder andere Regelungen der EU vorgeschrieben ist oder wenn es sich bei den
Reisegästen um Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen handelt, die besondere medizinische Betreuung benötigen und der Veranstalter von deren besonderen Bedürfnissen mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt wurde (§ 651k Abs. 5 BGB). Selbst wenn man von der Kündigungsmöglichkeit wegen des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände absehen würde, können/könnten die Kunden die Reisen aufgrund der beschlossenen Maßnahmen derzeit auch ansonsten kostenlos kündigen: Zählt z. B. der Besuch von Museen oder anderen kulturellen Einrichtungen oder der Besuch eines Restaurants zum Abendessen zu den wesentlichen Leistungsbestandteilen einer Reise und fallen solche Leistungsbestandteile jetzt weg, steht dem Kunden wegen der dadurch eintretenden erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Reise ein Kündigungsrecht zu (§§ 651i, 651l BGB ), und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob vor Ort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bezüglich der Hotelverträge im Innenverhältnis gilt: Da die Hotels aufgrund der amtlichen und italienweit geltenden Reiseverbote nicht mehr erreichbar sind und ihre Leistungen somit auch nicht mehr zur Verfügung stellen können, ist davon auszugehen, dass der Veranstalter den Hotelreservierungsvertrag aus wichtigem Grund frist- und kostenlos kündigen kann. Soviel zu einer ersten und vorläufigen Lagebeurteilung seitens des RDA.
Die Dekrete vom 8.und 9.3.2020 können Sie unter den folgenden Links herunterladen:
Dekret vom 8.3.2020
http://www.governo.it/it/articolo/coronavirus-firmato-il-dpcm-8marzo-2020/14266
Dekret vom 9.3.2020
http://www.governo.it/it/articolo/firmatoil-dpcm-9-marzo-2020/14276
Da sich die Lage nach wie vor jederzeit verändern kann, empfiehlt das Auswärtige Amt seinem Twitter-Account für Reise- und Sicherheitshinweise (AA_SicherReisen) zu folgen oder regelmäßig seine Webseite zu konsultieren, um auf dem Laufenden zu bleiben. Hier findet man alle aktuellen Sicherheitshinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Sofern man Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und zu den eigenen Reisen nach Italien hat, kann man sich an die RDA Rechtsberatung wenden. Mit Wartezeiten ist allerdings leider zu rechnen, betont der RDA.
Auswärtiges Amt: Reisehinweise
https://twitter.com/AA_SicherReisen?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Eauthor
Robert Koch Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Quelle: RDA
Bildquelle: pixabay/JimboChan