Das Kurzarbeitergeld soll erhöht werden. Dies hat Berlin so beschlossen. Rechtlich muss dazu noch einiges geregelt werden. Der § 105 Sozialgesetzbuch III definiert nämlich die Höhe des Kurzarbeitergeldes und muss entsprechend überarbeitet werden. Bisher ersetzt die Agentur für Arbeit den das pauschalisierte Nettoentgelt zu 60 bzw. 67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. „Diese Höhe gibt es auch beim Arbeitslosengeld, das in gleicher Höhe gezahlt wird“, wie Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt. Damit wird eine Gleichstellung zwischen Kurzarbeitsgeld und Arbeitslosengeld erreicht, wenn sich der Arbeitnehmer in sich "Kurzarbeit 0" befindet, also gar nicht mehr arbeitet.
Bei Kurzarbeit kann der Unternehmer die Unterstützung durch den Staat seinerseits freiwillig aufstocken.
Die geplante Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bezieht sich dabei auf Arbeitnehmer, die nur zu 50 % ihrer Arbeitszeit arbeiten oder weniger. Ab dem vierten Bezugsmonat soll dann das Kurzarbeitergeld auf 70 % bzw. mit Kindern auf 77 % steigen. Ab dem siebten Unterstützungsmonat klettert die staatliche Stütze auf 80 bzw. 87 %. Dies ist momentan zeitlich bis zum Jahresende begrenzt.
Michael Fuhlrott sieht dabei einige rechtliche Herausforderungen. „Denn das Arbeitslosengeld wird nicht erhöht“, so der Experte. Auch die zeitliche Staffelung der Erhöhung, erst 70 und später 80 % sei weniger, als das, was die Gewerkschaften vorgeschlagen haben. Diese hatten 80 bzw. 87 % für alle Arbeitnehmer in der Kurzarbeit gefordert.
„Sichergestellt werden müsste hierbei aber ebenfalls, dass Arbeitgeber, die bereits freiwillige Aufstockungsleistungen gewähren, von der gesetzlichen Erhöhung profitieren und diese auf die eigenen Zahlungen angerechnet werden“, unterstreicht der Hamburger Fachanwalt.
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