In einem Positionspapier hat der Internationaler Verband der Paketer (VPR) Maßnahmen für passgenaue Hilfen zusammengefasst, um der Branche durch die Corona-Krise zu helfen, Arbeitsplätze zu sichern und der Bus- und Gruppentouristik eine Perspektive zu geben.
Die Paketer generieren de fakto keinen Umsatz mehr. In einer aktuellen Blitzumfrage, an der 18 ordentliche VPR-Mitglieder teilgenommen haben – etwa die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder -, erklärten sie, dass von ihren 524 Mitarbeitern, derzeit 475 in Kurzarbeit sind, was einem Anteil von 90,65 % entspricht. Während diese Paketer im Vorjahr für die Monate März bis Juni 10.341 realisierte Gruppen verzeichneten, sind dies für dieselben Monate in 2020 lediglich 300 Gruppen, die allesamt aus dem März stammen. Für die Monate April bis Juni steht hier jeweils die Null. Die Margenerträge (netto) der Monate März gingen dabei auf 2,48 % des letztjährigen Margenertrages zurück. Für die Monate April bis Juni verzeichnen die Paketer keinerlei Margenerträge.
Als konkrete Maßnahmen, um der Branche zu helfen, schlägt der VPR daher vor:
Eine finanzielle Erstattung pro abgesagter Gruppe aufgrund Corona
Die Paketer, die nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung der Reiserechtlichen Vorschriften nicht unter die Regelungen der §§ 651a ff. BGB fallen (vgl. Bundestagdrucksache 18/10822) sind systemrelevante Dienstleister. Selbst wenn und soweit es gelingen sollte, geleistete Anzahlungen und Vorleistungen im Ausland teilweise – wenn auch mit erheblicher Verzögerung – zurückzuerlangen, wird die in den vergangenen Monaten als Vorleistung getätigte Arbeit nicht vergütet, wenn die Paketreisen nunmehr abgesagt und kostenlos storniert werden. Damit ist eine Dienstleistung von mehreren Monaten, die auch nicht mehr nachgeholt werden kann, ohne Vergütung geblieben. Der VPR fordert deshalb für seine Mitglieder eine Soforthilfemaßnahme in Form eines pauschalen Ausfallhonorars für jede abgesagte Paketreise, um die Infrastruktur dieser für die klein- und mittelständische Tourismuswirtschaft wichtigen Vertragspartner zu erhalten. Das pauschale Ausfallhonorar kann entsprechend des vom Bund verabschiedeten Ausfallhonorars für Künstler einfach und pragmatisch an der Auftragssumme des jeweiligen Reisepaketes bemessen werden. Als konkrete und angemessene Höhe der Ausfallentschädigung schlägt der VPR 10% des Auftragsvolumens des jeweiligen Paketes vor. Dieser Betrag bleibt rechnerisch unter dem vom Bund gewährten Ausfallhonorar für Künstler, denen der Bund bis zu 60 Prozent ihrer Gage als Ausfallhonorar zahlt.
Eine Liquiditätsbeihilfe als steuerfreier Zuschuss in Höhe von 50% des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre.
Verlustrücktrag:
Die Ausweitung auf drei Jahre und Erstreckung auch auf die Gewerbesteuer in voller Höhe Die Liquiditätsstärkung aus selbst erwirtschafteten Gewinnen der Paketer durch Ausweitung der Verlustverrechnung stellt in Ansehung des Leistungsfähigkeitsprinzips eine faire, praktikable und einfach zu kontrollierende steuerliche Unterstützung dar. Dies gilt nicht nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, vielmehr muss insbesondere bei der Gewerbesteuer ein Verlustrücktrag eingeführt werden.
Die Reduktion der Margenumsatzsteuer (§ 25 UStG) auf 7% Die besondere Margenumsatzsteuer für Reiseveranstalter sollte – ähnlich der für die Gastronomie bereits beschlossenen Ermäßigung – auf 7% gesenkt werden.
Beibehaltung der B2B-Regelbesteuerung bis Ende 2022 Zur Vermeidung von Umstellungsaufwand und Zusatzkosten bei der durch das Jahressteuergesetz 2019 vorgesehenen Umstellung der Paketveranstaltergeschäfts von Regel- auf B2B-Margenbesteuerung plädieren wir für eine optionale Beibehaltung der bewährten und seit 1980 angewandten Regelbesteuerungsgrundsätze bis zum 31.12.2022.
Eine Exit-Strategie – Konkrete Perspektiven schaffen für die Wiederaufnahme von grenzüberschreitenden Busreisen Dem VPR ist bewusst, dass die Regierung und die Behörden in Bezug auf Auslandsreisen allenfalls im Verhandlungswege auf die konkreten Modalitäten des Grenzübertritts Einfluss nehmen können. Sobald einzelne Länder, die klassischerweise auch erdgebunden mit Bussen bereist werden, Einreisebeschränkungen lockern oder aufheben, müssen für die Busreise- und Paketveranstalter klare Regelungen feststehen, unter denen die Durchführung von Busreisen im erlaubten grenzüberschreitenden Verkehr möglich ist. Die Paketer können anbieten, gemeinsam mit den Busreiseveranstaltern definierte Standards der Hygiene auf der gesamten Reise zu organisieren und deren Einhaltung durch die Reiseteilnehmer anzuleiten. Darüber hinaus können im gesetzlich zulässigen Rahmen Gesundheitsämter genügen könnten. Eine Ungleichbehandlung zwischen den organsierten Reisen und Individualreiseverkehr verbietet sich nach Ansicht des VPR an dieser Stelle schon aus logischen Gründen, da die Einhaltung von Hygienemaßnahmen im organisierten Reiseverkehr besser organisiert und kontrolliert werden kann als im Individualverkehr. Soweit die Paketer die Organisation für die erlaubten Reisen übernehmen, müssen klare Durchführungsregelungen für Rechtssicherheit der Anbieter sorgen, um die Paketer und ihre Kunden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu schützen.
Ein Entschädigungsanspruch der Unternehmen nach Infektionsschutzgesetz Alternativ schlägt der VPR eine Klarstellung vor, wonach den betroffenen Unternehmen ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz zusteht. Denn die Schließung der Betriebe bzw. die Untersagung der Betriebstätigkeit erfolgte zur Verhütung einer weiteren Verbreitung der Krankheitserreger, ohne das ein konkreter Verdachtsfall gegen das jeweilige Unternehmen vorlag. Bei allem Verständnis für ein entschlossenes Handeln darf die Wahl einer Begründung nicht dazu führen, den Unternehmen den notwendigen und berechtigten Entschädigungsanspruch zu nehmen.
Bild: Florian Gärtner Geschäftsführer des VPR
Bildquelle: VPR