Waschanlagen sind eine kostspielige Investition. Doch wie fast alle Gebrauchsgüter lassen diese sich auch finanzieren. Dabei helfen nicht nur Banken oder Leasinggesellschaften, sondern (teilweise) auch die Hersteller und Anbieter dieser Reinigungseinrichtungen.
Flexibilität, eine garantierte Planungssicherheit sowie positive Steuer- und Finanzeffekte sind die Vorteile und Grundlagen bei Leasingverträgen. Und diese gibt es auch bei Waschanlagen – passend für den individuellen Bedarf. Das bezieht sich nicht nur auf stationäre Waschstraßen, sondern auch auf mobile Reinigungsgeräte. Dafür gibt es nicht nur Voll- als auch Teilamortisationen, sondern sogar auch kündbare Leasingverträge. Und jedes dieser drei Modellvarianten ist mit einer Vollwartung durch den Hersteller kombinierbar.
Bei der Vollamortisation werden beispielsweise die gesamten Anschaffungs- und Nebenkosten der gesamten Anlage mit den monatlichen Leasingraten amortisiert. Die Vertragslaufzeit ist je nach Produktart flexibel und beträgt zwischen 40 und 90 % der allgemeinen Nutzungsdauer. Amtlich wird dieser Zeitraum als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.
Nur so kann die steuerliche Abschreibung berechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat dafür eine AfA-Tabelle erschaffen. Die darin „festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen“, lässt das Ministerium wissen. Deshalb stelle diese AfA-Tabelle auch „keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.“ Danach haben Waschstraßen eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Bei Hochdruckreinigern sind es acht Jahre.
Am Ende der Leasingzeit kann die Waschanlage gekauft oder eben zurückgegeben werden. Natürlich lässt sich auch – wie beim Fahrzeugleasing – ein Neuvertrag anschließen. Wurde die Vollamortisationsvariante mit einem kompletten Wartungsvertrag abgeschlossen, entstehen lediglich die monatlichen festen Raten. Sie bieten absoluten Schutz vor unvorhersehbare Kosten während der gesamten Nutzungsdauer der Vertragslaufzeit.
Bei der sogenannten Teilamortisierung, die ebenfalls mit einem Vollwartungsvertrag kombiniert werden kann, wird, wie der Name schon sagt, über die Leasingraten nur ein Teil der Anschaffungs- und Finanzierungskosten amortisiert. Auch hierbei beträgt die Vertragslaufzeit je nach Produktart zwischen 40 und 90 % der AfA-Zeit. Bei diesem Finanzierungsmodell ist natürlich die monatliche Belastung niedriger. Denn bei der Kalkulation dieser Raten wird ein Restwert berücksichtigt. Allerdings muss dann zum Vertragsende die Waschanlage auf Verlangen der Leasinggesellschaft zu dem vereinbarten Restwert gekauft werden.
Darüber hinaus gibt es in dieser Reinigungsbranche sogar noch einen kündbaren Leasingvertrag. Er ist faktisch eine Unterart des klassischen Leasingvertrages und eignet sich vor allem für Investitionsgüter, die einem schnellen technischen Wandel unterliegen. Bei diesem kündbaren Vertragsmodell wird keine feste Grundlaufzeit vereinbart. Allerdings beträgt die Mindestlaufzeit 40 % der betriebsgewohnten Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle. Dann besteht die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis – unter Einhaltung bestimmter Fristen und Abschlusszahlungen – zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Selbst diese Finanzierungsvariante lässt sich mit einem Vollwartungsvertrag abschließen.
Ebenso wie beim Fahrzeugleasing geht also auch bei der Waschanlagenfinanzierung eine Investition ohne Eigenkapitaleinsatz. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende Bonität. Durch einen derartigen Vertragsabschluss bleibt sowohl die Liquidität als auch die unternehmerische Bewegungsfreiheit erhalten. Gleichzeitig besteht der Vorteil darin, dass sich dadurch auch konjunkturelle Schwankungen sowie das Investitionsmanagement leichter beherrschen lassen. Denn die Höhe der jeweiligen Leasingraten wird am Anfang vertraglich fest vereinbart und unterliegt über die gesamte Laufzeit keinen Schwankungen. Somit sind sie auch nicht Zins- oder Ratingveränderungen unterworfen. Da die Leasinggesellschaft die Finanzierung der Waschanlage übernimmt, kommt es zum Investitionszeitpunkt nicht zu einem Liquiditätsentzug und/oder einer Ausweitung der Fremdfinanzierung. Und da der Leasinggeber juristischer Eigentümer der Waschanlage ist, weist er sie auch in seiner Bilanz aus. Somit kommt es beim Leasingnehmer auch nicht zu einer Bilanzverlängerung. Das wirkt sich positiv auf die Eigenkapitalquote aus – ein wichtiger Aspekt mit Blick auf Basel II/III.
Wird der kündbare Leasingvertrag gekündigt, werden vorher festgelegte Abschlusszahlungen des Leasingnehmers fällig. Diese sind nach Kündigungsterminen gestaffelt. Sie garantieren dem Leasinggeber zu jedem Zeitpunkt, den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes sowie seiner sonstigen Kosten und der Gewinnspanne.
Eine ordentliche Kündigung von Leasingverträgen ist auch bei Waschanlagen weitgehend ausgeschlossen. Denn für den Leasinggeber wird damit gewährleistet, dass der Leasingnehmer während der Laufzeit eine bestimmte Summe der Kosten amortisiert. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat beispielsweise der Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer in Zahlungsverzug kommt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber erlischt für den Leasingnehmer das Nutzungsrecht. Bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat der Leasingnehmer seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Dann entfällt diese vertragliche Pflicht. Gleichzeitig hat der Leasinggeber jedoch ab diesem Zeitpunkt einen Schadensersatzanspruch. Dieser sind sowohl die noch ausstehenden Raten als auch ein etwa vereinbarter Restwert.
Unter ähnlichen Rahmenbedingungen sind auch Leasingverträge auflösbar. Dies ist nur dann möglich, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird das dann so gelöst: Der Leasingnehmer erfragt den verbleibenden Restwert und löst das Objekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasingbeträge als Kosten nicht nachträglich verloren gehen, muss der triftige Auslösegrund gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Als eine clevere Alternative mit festen Raten und klaren Konditionen bietet sich auch der Mietkauf an. Wie beim Leasing ist es eine bis zu 100-prozentige Finanzierung der Waschanlage. Dabei kann die Laufzeit variabel gestaltet werden. Dies geht sogar bis zu 100 % der betrieblichen Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle. Die Konditionen sind über die gesamte Laufzeit fest und bieten eine klare Kalkulationsgrundlage. Der Mietkauf, der ebenfalls mit einem Vollwartungsvertrag kombiniert werden kann, ist die optimale Lösung, wenn öffentliche Fördermittel genutzt werden sollen, die an die Bilanzierung gebunden sind.
Ein weiterer Vorteil dieser Variante besteht auch noch darin, dass das Mietobjekt – im Gegensatz zum Leasing – nach der letzten Rate in das juristische Eigentum des Mieters übergeht. Die gesamte Umsatzsteuer ist bereits bei Vertragsbeginn zu zahlen und sofort abzugsfähig.
Text: Herbert Schadewald
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