Wie der RDA aktuell informiert, sind die neuen „Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ seid gestern (8.11.2020) in Kraft:
Für Reisende ergeben sich im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland folgende Verpflichtungen:
- Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) ausfüllen. Die DEA ist verfügbar unter www.einreiseanmeldung.de. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält die einreisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung. Die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen DEA ist dem Beförderer auf Anforderung vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störung nicht möglich war, muss der Reisende stattdessen eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzmitteilung mit sich führen und dem Beförderer auf Anforderung aushändigen.
Für Unternehmen ergeben sich im Zusammenhang mit der Einreise folgende Verpflichtungen:
- Beförderer, Reiseveranstalter, Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnöfen sind im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik den Reisenden gegenüber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, das Informationsblatt zur Einreise zur Verfügung zu stellen (siehe Anlage 1 der Anordnung). Das Informationsblatt finden Sie hier.
- Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Schiffs- oder Flugverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern, müssen die Daten der Reisenden 30 Tage nach Ankunft bereithalten. Dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Passagierlisten und Sitzplätze.
- Darüber hinaus haben Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik befördern, den Gesundheitsbehörden gegenüber folgende Unterstützungsverpflichtungen:
Vor der Beförderung ist zu kontrollieren, ob Reisende eine Bestätigung der erfolgreichen Digitalen Einreiseanmeldung vorweisen können. Sollte es den Reisenden in Ausnahmefällen (aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störung) nicht möglich sein, eine Digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, sind diese verpflichtet, stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung in Papierform (siehe Muster in der Anlage 2 der Anordnung) auszufüllen. Grundsätzlich sind die Reisenden selbst für die Beschaffung der Ersatzmitteilung verantwortlich. Es steht dem Beförderer frei, den Reisenden entsprechende Formulare zur Verfügung zu stellen. Das Formular für die Ersatzmitteilung ist hier abrufbar. Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die Ersatzmitteilungen von den Reisenden einzusammeln und an die für den zuerst in Deutschland angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Bestätigung und Ersatzmitteilung sind zuvor im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität in Bezug auf die personenbezogenen Angaben zu überprüfen. Wird durch die Reisenden weder ein Nachweis der Bestätigung noch eine Ersatzmitteilung ausgehändigt, ist die Beförderung dieser Reisenden zu unterlassen. - Folgende Personengruppen sind von der Pflicht, eine Einreiseanmeldung durchzuführen, befreit:
Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten; Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren. - Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik befördern, sind zudem verpflichtet, dem Robert-Koch-Institut bis zum 30. November 2020 eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle zu benennen, um im Rahmen der jeweiligen betrieblichen und technischen Möglichkeiten die Kontaktpersonennachverfolgung der Einreisenden zu unterstützen.
Bildquelle: RDA (Screenshot)