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RDA: Überbrückungshilfe II wird nicht in den Höchstbetrag von 800.000 Euro eingerechnet

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Bei der Beantragung der so genannten Überbrückungshilfe II ist vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Unternehmen auch andere Hilfen des Staates in Anspruch genommen haben (z. B. Soforthilfe, KfW-Kredite, Überbrückungshilfe I), der beilhilferechtliche Höchstbetrag zu beachten. Mehrere Unternehmen haben den RDA in diesem Zusammenhang gefragt, ob die Überbrückungshilfe II in den Höchstbetrag von 800.000 Euro eingerechnet wird.

 

In den amtlichen FAQ zur Überbrückungshilfe II (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html) wird unter 4.16 ausgeführt:

 

„Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020), … Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden“.

Somit sei festzustellen, wie der RDA betont, dass die Überbrückungshilfe II nicht in den Höchstbetrag von 800.000 Euro eingerechnet wird. Die Überbrückungshilfe II fällt unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, so dass insoweit ein Höchstbetrag von 3 Mio. Euro besteht.

Der Vollständigkeit halber weisen der Verband darauf hin, dass bei Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. Euro), auch durch Ergänzung von landesspezifischen Förderprogrammen die Höhe der Fördermittel maximal 70 % der ungedeckten Fixkosten betragen darf.

Weiterhin hat der Verband erfahren, dass manchen Unternehmen Subventionsbetrug unterstellt wird, weil diese im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln Annahmen getroffen haben, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben. Der Verband empfiehlt daher dringend, dass im Rahmen der Beantragung Prämissen/Annahmen/Schätzungen offengelegt werden. Dies könne in Form eines Schreibens erfolgen, welches zusammen mit der Unterschrift des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers im Onlineportal hochgeladen wird. Auch die Darstellung, welche Fördermittel bislang in Anspruch genommen worden sind, sollte demnach offengelegt werden. Wichtig sei, dass alle subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen der Beantragung offengelegt werden.

Bildquelle: pixabay/moerschy




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