Der Verband der Paketer (VPR) schaute sich aktuell die anstehenden Änderungen der Margenbesteuerung an und gibt sie zusammengefasst an die Öffentlichkeit weiter. Aus vorangegangenen Steuerinformationen des VPR ist bekannt, dass die Reform der im § 25 UStG geregelten Margenbesteuerung für die Branche signifikante Veränderungen bringt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.6.21 die finale Fassung des geänderten Abschnittes 25 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zur Margensteuerregelung veröffentlicht. Dies ist sozusagen eine Art Leitfaden, wie die neuen Regelungen zur Margensteuer in der Praxis umgesetzt werden sollen. Der VPR hatte hierzu mit anderen Verbänden die Möglichkeit den Entwurf entsprechend zu kommentieren und seine Meinungen mit einfließen zu lassen und dies intensiv genutzt. Aus seiner Sicht zusammengefasst sieht die vorliegende Fassung folgende wichtige Änderungen vor:
- Die Aufzählung der Bestandteile einer Reiseleistung ist mit „insbesondere“ klar als nicht abschließend gekennzeichnet worden. Nicht genannte Leistungen (wie z. B. Mietwagengestellung) können somit auch unter die Margenbesteuerung fallen. Bei der Prüfung, ob ein der Margensteuer unterliegendes Reisepaket vorliegt, sind Eigenleistungen nicht zu berücksichtigen.
- Die Aufzählung der nicht unter die Margenbesteuerung fallende Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Meetings, Messen, Tagungen, Kongresse, wurde um Seminare ergänzt. Veranstaltungen sind von der Margensteuer ausgenommen, auch wenn im direkten Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen mit den Eintrittsberechtigungen als einheitliche Leistung von einem Veranstalter angeboten werden (Ticket-Based-Events). Nicht genauer geregelt wurde, ob dies auch für Organisation und Verkauf der ganzen Veranstaltung gilt. Der VPR prüft hierzu die Relevanz für Veranstaltungen mit Eintrittskarten wie z. B. für Musicals, Theater und Konzerte oder Ausstellungen.
- Bei der Berechnung der Einzelmarge ist es nun möglich Gruppierungen zu bilden. Zum einen können mehrere Reisen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet, zusammengefasst werden (Abschn. 25.3. Abs. 1 Beispiel 1 S. 3 UStAE). Dabei können – wie im Entwurf vorgesehen – nicht abgerufene Kontingente berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Negativmargen entstehen. Explizit wurde neu das Wahlrecht aufgenommen, auf die Einbeziehung der nicht ausgenutzten Kontingente zu verzichten und dafür den Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG vorzunehmen.
- Zum anderen können mehrere einzelne Reisen gruppiert werden, wenn diese an denselben Leistungsempfänger abgegeben werden. Die bisher enthaltene Einschränkung, dass der Leistungsempfänger diese Reisen erkennbar für den nichtunternehmerischen Bereich erwerben muss, ist entfallen. Somit können Paketer oder andere Zwischenhändler die weiterverkauften gleichartigen Reisen pro Leistungsempfänger zusammenfassen.
- Es wurde ein Wahlrecht für die Besteuerung von Anzahlungen eingeräumt, diese können auch nach den Erfahrungssätzen der Vorjahre ermittelt werden. Nach Abschluss der Reise, wenn alle genauen benötigten Informationen vorliegen, muss die Einzelmarge ermittelt werden. Der ursprüngliche Entwurf sah die zwingende Schätzung der Einzelmargen auf Basis der Kalkulation vor.
Das Beste zum Schluss für u. a. die Paketreiseveranstalter: Margensteuer B2B gibt’s dann quasi erst ab 1.1.2022!
Das Finanzministerium hat die Umsetzung der Regelung für B2B-Veranstalter auf 2022 verschoben, denn es formuliert:
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwendet.
Die bedeutet konkret, dass auch noch für 2020 und das gesamte Jahr 2021 im B2B-Reisegeschäft von der Anwendung des § 25 UStG abgesehen werden kann und somit kommt die B2B Margensteuer erst ab 1.1.2022!
(Die Mitteilungen des VPR Steuerausschusses dienen wie immer als Information und Aufklärung seiner Mitglieder und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen die steuerrechtlichen Folgen für das einzelne Mitgliedsunternehmen mit dem eigenen Steuerberater abzuklären.)
Quelle: VPR
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