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Urteil: Kein kostenloser Reiserücktritt trotz Reisewarnung

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Kein kostenloser Reiserücktritt trotz Reisewarnung – so entschied Ende April das Amtsgericht Leipzig. In dem Fall, den das Gericht zu verhandeln hatte, hatte der klagende Reisende im Juni 2020 eine Pauschalreise nach Gran Canaria für Mitte September des Jahres gebucht.

Zum Zeitpunkt der Buchung waren die Kanaren kein Risikogebiet; dies wurden sie jedoch Anfang September 2020. Daraufhin wollte der Reisende kostenfrei stornieren.

Da der Reiseveranstalter eine kostenfreie Stornierung nicht akzeptierte, standen sich beide Parteien schlussendlich vor Gericht gegenüber.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage des Reisenden unbegründet sei. Zum Zeitpunkt der Buchung seiner Reise waren dem Kläger die Möglichkeit des Eintritts einer Reisewarnung sowie auch die Möglichkeit der grundsätzlichen Verschärfung der Pandemiesituation am Zielort sowie auch die Umstände und Auswirkung der Pandemie bekannt, so die Begründung des Amtsgerichts.

Demnach handele es sich nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651 h Absatz 3 BGB und damit käme in diesem Fall eine entschädigungslose Stornierung der Reise nicht infrage.

 

651 h Absatz 3 BGB: „Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.

 

Amtsgericht Leipzig: AZ.: 102 C 7217/20

 

Bildquelle: pixabay




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