Immer wieder mal beklagen Busunternehmen, dass ihre privaten Kunden die Rechnung nicht begleichen. Scheinbar gibt es eine steigende Zahl schwarzer Schafe, die eine Zahlung dreist verweigern und es auf eine Klage ankommen lassen. Was anscheinend aber die wenigsten Betroffenen wissen: Seit eineinhalb Jahren gibt es mit dem "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" für Gläubiger viel bessere Möglichkeiten, auf das Vermögen ihrer Schuldner zuzugreifen.
Die entscheidende Neuerung: Jetzt kann ein Gläubiger wichtige Informationen über das Vermögen seines Schuldners erhalten - und zwar von den Behörden. Vorausgesetzt, er hat einen vollstreckbaren Titel, etwa ein Urteil gegen ihn. Hat sich der Busunternehmer also wegen seiner offenen Rechnung vor Gericht erfolgreich gegen seinen Kunden durchgesetzt, kann er den Gerichtsvollzieher neuerdings losschicken, Auskünfte von Staatsstellen einzuholen.
Früher konnte der Schuldner bei seiner eidesstattlichen Erklärung - strafbar - lügen, und der Gläubiger schaute in die Röhre. Schweigt ersterer zwei Wochen lang, kann der Gerichtsvollzieher heute direkt Auskünfte von Behörden einholen, nämlich von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Wer ist der Arbeitgeber? Gibt es Lohn- und Rentenansprüche?), beim Kraftfahrt-Bundesamt (Gibt es ein oder mehrere wertvolle Fahrzeuge?) und beim Bundeszentralamt für Steuern (Sind Steuerrückzahlungen zu erwarten?). Mit diesen Informationen kann der Gerichtsvollzieher dann direkt die Steuer-, Lohn- oder Rentenansprüche pfänden. Was sich in den meisten Fällen deutlich mehr lohnt, als die bisherige Methode der Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners - die aber auch immer noch möglich ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern nennt dem Gläubiger alle Konten, die der Schuldner in Deutschland eröffnet hat. Auch die neu geschaffene Möglichkeit der gütlichen Erledigung ist laut Neuhaus ein Fortschritt für alle Gläubiger. Denn das gab es früher nicht. Jetzt können die Gerichtsvollzieher im Namen des Gläubigers auch Ratenzahlungen vereinbaren. Dass dies eine Verbesserung ist, belegt die gestiegene Zahl der Ratenzahlungsvereinbarungen.
Einziger Wermutstropfen der Reform: Die behördliche Auskunft ist erst ab einem Schuldenbetrag von 500 Euro möglich.
Autor: Anne Kieserling