Reiseleiter sind für den Erfolg von Busreisen ein entscheidender Faktor, nicht selten fällt die Wahl für ein Programm aus dem Reisekatalog auch wegen dem Reiseleiter. Ein guter und bei den Gästen beliebter Reiseleiter kann so vielleicht wichtiger für die Wahl der Reise sein als die Destination. Busfahrer und Reiseleiter sind im Idealfall ein gut eingespieltes Team, das dafür sorgt, dass die Tour reibungslos läuft und die Gäste sich jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Die für die Busreiseveranstalter tätigen Reiseleiter sind dabei sehr oft Quereinsteiger, die aus den unterschiedlichsten Branchen kommen und häufig als Freiberufler für ein Unternehmen arbeiten – was zwar gängige Praxis ist, aber leider auch zu einem Problem werden kann. So warnt Yvonne Hüneburg, Rechtsanwältin und stellvertretende Geschäftsführerin des Verbands Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO) vor den rechtlichen Fallstricken, die unter Umständen in den Arbeitsverhältnissen der freiberuflichen Reiseleiter verborgen sein können. „Kommt der Zoll bei seinen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein Reiseleiter als Scheinselbstständiger arbeitet, kann das für den Busunternehmer richtig teuer werden“, gibt Yvonne Hüneburg zu bedenken. „Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen dann bis zu vier Jahren rückwirkend bezahlt werden. Zudem muss der Arbeitgeber mit einem Strafverfahren rechnen.“
Eine solche Überprüfung von Auftragsverhältnissen nehme ständig zu, sagte Yvonne Hüneburg. Der Zoll habe sich in jüngerer Zeit vermehrt dem Thema Scheinselbstständigkeit bei Reiseleitern zugewandt, warnte die stellvertretende WBO-Geschäftsführerin, die die Busunternehmer vor empfindlichen Zahlungen warnte, sollte eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden. Busunternehmern sollten sich daher bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen für Reiseleiter von Juristen oder Verbänden beraten zu lassen.
Denn die Frage „Arbeitnehmer oder Selbstständiger“ ist durchaus kompliziert, zudem zwischen der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterschieden werden muss. Grundsätzlich liegt Scheinselbstständigkeit vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat dann die bereits erwähnte Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.
Indizien dafür, dass eine Scheinselbständigkeit besteht, können beispielsweise laut der IHK Frankfurt unter anderem vorliegen, wenn: Man tritt nicht selbst unternehmerisch nach außen auf (keine Werbung nach außen, keine Buchführung). Man ist weisungsgebunden, hat einen festen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten. Den Tätigkeitsbereich lässt der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer durchführen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist laut der IHK Frankfurt, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt. Merkmale hierfür können die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers sowie die Bindung an dessen Weisungen sein.
Entscheidend sei bei der Antwort auf die Frage nach einer möglichen Scheinselbstständigkeit „immer die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit“, betont Yvonne Hüneburg vom WBO ausdrücklich und weist darauf hin, dass man dabei immer den konkreten Einzelfall betrachten müsse. Auch wenn der betreffende Reiseliter mehrere Auftraggeber habe, schütze dies nicht vor einer möglichen Scheinselbstständigkeit, mahnte die Rechtsanwältin weiter. Jedes Auftragsverhältnis werde heute einzeln betrachtet. Sie rät daher Unternehmen im Zweifelsfall immer dazu, sich als Auftraggeber durch eine Beratung abzusichern.
Text: Thomas Burgert
Bildquelle: gbk – Gütegemeinschaft Buskomfort e.V