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PSD2: Frühzeitige Vorbereitung unverzichtbar

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Mit der Pauschalreiserichtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind in jüngster Vergangenheit bereits zwei große Rechtsänderungen in Kraft getreten, die den Alltag für die Reiseveranstalter nicht unbedingt unkomplizierter gemacht haben. Aus dem EU-Hauptquartier in Brüssel scheint nun bereits die nächste Bürokratie-Welle für die Unternehmen heranzurollen. PSD2 lautet die Abkürzung, doch was wie ein Spielekonsole oder ein Roboter aus der Star-Wars-Saga klingt, ist leider alles andere als niedlich. Denn PSD2 steht für „Payment Service Directive 2“ oder etwas bürokratischer: EU-Zahlungsdiensterichtlinie.

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 stammt bereits vom 25. Nov. 2015 und soll Zahlungsdienste im Binnenmarkt regeln. Mit dieser bereits zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie soll der europäische Binnenmarkt nun für unbare Zahlungen „fortentwickelt“ werden. Brüssel sieht dabei laut Bundesfinanzministerium eine „Vollharmonisierung“ vor, was schlichtweg bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt ist, von den Bestimmungen der Richtlinie „inhaltlich abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen“. Die neue Richtlinie wurde – in der deutschen Öffentlichkeit wie viele wichtige Beschlüsse nahezu unbemerkt – rechtlich auch längst auf den Weg gebracht. Sie wurde im Januar 2018 für Deutschland verabschiedet und die neuen Regelungen treten ab dem 14. Sep. 2019 in Kraft.

Ein knappes Jahr bleibt also noch, um sich darauf einzustellen. Denn die mit PSD2 verbundenen Änderungen sind nicht ganz ohne. „Die Vorschriften haben für die Branche insbesondere Auswirkungen, wenn Kunden im Reisebüro mit Kreditkarten und Mobile-Apps bezahlen oder Zahlungen auf Webseiten vornehmen“, heißt es vom Deutschen Reiseverband (DRV), der das Thema insgesamt als „sehr komplex“ bezeichnet und daher rät: „Veranstalter sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und rechtzeitig nach Lösungen suchen.“

Mit der PSD2 rückt vor allem die „Starke Kundenauthentifizierung SCA“ (Strong Customer Authentification) in den Fokus. Darunter versteht man die Bestätigung des Kunden für ein von ihm ausgewähltes Zahlungsmittel bei einem elektronischen Zahlungsvorgang durch mindestens zwei Merkmale aus den drei Bereichen „Wissen, Besitz und Inhärenz (Biometrie)“, etwa eine Kartenzahlung mit PIN oder PIN/TAN-Verfahren beim Online-Konto. Allerdings gelten je nach Kanal, über den der Zahlungsvorgang abgewickelt wird, unterschiedliche Vorgaben: So wird zwischen Zahlungen im Internet, Zahlungen am Point of Sale – etwa im Reisebüro – und Zahlungen per E-Mail oder am Telefon (MOTO genannt – Mail Order, Telephone Order) unterschieden.

Noch sind nicht alle Details zur Umsetzung geklärt, trotzdem rät Michael Althoff, DRV-Projektleiter PSD2 bereits: „Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen Herausforderungen und eine aktive Kommunikation zum Beispiel mit den Zahlungsdienstleistern ist für eine frühzeitige Vorbereitung der touristischen Betriebe unverzichtbar.“ Laut DRV sind dabei u. a. zwei wichtige Partner im Gesamtprozess bezogen auf Kreditkartenzahlungen nicht außer Acht zu lassen: Einerseits die Kartenausgabestelle wie Banken (Issuer) und die Zahlungsdienstleister (Acquirer) andererseits. Veranstalter haben mit dem Issuser keine Vertragsbeziehung – diese hat der Kunde und damit muss die Authentifizierung eines Zahlungsmittels durch den Kunden immer gegenüber dem Issuer erfolgen. Zwischen Zahlungsdienstleister und Veranstalter gibt es aber diese Vertragsbeziehung, so dass hier die Transaktionen und damit auch die Authentifizierung vom Reisebüro über den Acquirer erfolgen.

Zahlungen per Kreditkarte rücken laut DRV sowieso in den Blickpunkt der neuen Regelungen, was eine wirkliche Herausforderung wird. Denn speziell Reisebüros können beim gleichen Buchungsvorgang unterschiedliche Rollen einnehmen. Eine mögliche Rolle ist der „Payment Agent“ (der klassische Mittler), der im Auftrag eines Reiseveranstalters oder Leistungsträgers Zahlungsmittelinformationen erfasst. Hier ist vom Kunden gegenüber dem Reisebüro keine SCA erforderlich. Anders sieht es aus, wenn das Reisebüro eigene Entgelte wie z. B. Einnahmen aus eigenen Reiseveranstaltungen erhebt: Dann wird es zum „Merchant“, also zum Händler oder Zahlungsempfänger. Die Kreditkarte des Kunden muss hierbei den SCA-Prozess durchlaufen. Wichtig: Reisebüros können für den gleichen Vorgang sowohl Payment Agent als auch Merchant sein, etwa wenn ein Flug bei einer Airline gebucht und mit Kreditkarte bezahlt wird und zusätzlich ein Serviceentgelt für diese Buchung erhoben wird, das ebenfalls per Kreditkarte bezahlt wird. Man sieht: Einfacher wird der Alltag durch PSD2 nicht werden.

 

Text: Thomas Burgert

Bildquelle: pixabay/Ahmad Ardity

 




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