Die letzte Woche seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlichte finale Fassung des geänderten Abschnittes 25 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zur Margensteuerregelung führte aufgrund der Einflussnahme der Verbände (RDA, DRV, VPR, asr, bdo) noch zu einigen Änderungen bzw. Erleichterungen, wie der RDA aktuell mitteilte:
- Die Aufzählung der Bestandteile einer Reiseleistung wurde mit „insbesondere“ klar als nicht abschließend gekennzeichnet. Somit können auch nicht genannte Leistungen (wie z. B. Mietwagengestellung) unter die Margenbesteuerung fallen. Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob Reiseleistungen vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
- Die Aufzählung der nicht unter die Margenbesteuerung fallenden Einräumung von Eintrittsberechtigungen wurde um Seminare ergänzt. Für den MICE-Bereich wird damit also die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit in Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, von der Margenbesteuerung ausgenommen. Ob dies auch für Organisation und Verkauf der ganzen Veranstaltung gilt, wurde nicht genauer geregelt.
- Mehrere einzelne Reisen können zusammengefasst werden, wenn diese an einen Leistungsempfänger abgegeben werden. Die bisher enthaltene Einschränkung, dass der Leistungsempfänger diese Reisen erkennbar für den nichtunternehmerischen Bereich erwerben muss, ist entfallen. Damit sollten auch Paketer oder andere Zwischenhändler die weiterverkauften gleichartigen Reisen pro Leistungsempfänger zusammenfassen können.
- Für die Berechnung der Einzelmarge können aus Vereinfachungsgründen mehrere Reisen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet, zusammengefasst werden (Abschn. 25.3. Abs. 1 Beispiel 1 S. 3 UStAE). Dabei können – wie im Entwurf vorgesehen – nicht abgerufene Kontingente berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Negativmargen entstehen. Neu wurde explizit das Wahlrecht aufgenommen, auf die Einbeziehung der nicht ausgenutzten Kontingente zu verzichten und dafür den Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG vorzunehmen.
- Für die Besteuerung der Anzahlungen wurde das Wahlrecht aufgenommen, diese auch nach den Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln. Der Entwurf sah die zwingende Schätzung der Einzelmargen auf Basis der Kalkulation vor.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwendet. Es ist unklar, ob sich dies auf Anzahlungen für Reisen nach dem 31. Dezember 2021 bzw. auf den Verkauf von Einzelleistungen bezieht. Gegebenenfalls stellt dies eine Art Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Margensteuer auf B2B-Umsätze in Form einer Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung dar.
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