Im Rahmen der Wiederöffnung von ersten Geschäften und beim Hochfahren des ÖPNV – die SWB Bus und Bahn in Bonn fahren z. B. seit Donnerstag (23.4.) wieder nach Regelfahrplan – kommt dem Arbeitsschutz eine sehr wichtige Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu aktuell gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Stefan Hussy, den „Arbeitsschutzstandard COVID 19“ vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.
Mit diesem Dokument erhöht das Bundesarbeitsministerium einige Vorgaben an den Arbeitsschutz. Grundsätzlich hat dabei der Arbeitgeber die Pflicht alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und auch aktuelle Umstände zu berücksichtigen (§ 3 ArbSChG). Nach § 5 des gleichen Gesetzes „haben Arbeitgeber auch schon bislang eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze vorzunehmen. Natürlich wird der Arbeitgeber bei dieser Beurteilung die aktuelle gesundheitliche Situation in Deutschland zu beachten haben“, unterstreicht der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof Michael Fuhlrott.
Der „Arbeitsschutzstandard COVID 19“ geht dabei auf viele Aspekte ein: Reinigen von Türklinken, Handläufen usw., Vermeidung von Schlangenbildungen in Pausenräumen, regelmäßiges Lüften, Bildung von festen Fahrer-/Arbeitsteams, versetzte Arbeits- bzw. Schichtzeiten oder kontaktloses Fiebermessen. (Weitere Details über den Link unten).
„Trifft der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen, muss der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten auch ausüben“, betont der Jurist Fuhlrott. Tut er es aus Furcht vor Ansteckung nicht, „droht ihm eine fristlose Kündigung“.
Der Arbeitgeber muss übrigens Schutzmasken für seine Mitarbeiter besorgen, falls der Mindestabstand von 1,5 m nicht einzuhalten ist, so der Fachanwalt.
Stefan Hussy erläuterte bei der Präsentation des Arbeitsschutzstandards die Rolle der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wie folgt: „Die Unfallversicherungsträger verfügen über branchenspezifische Fachkompetenz, die sie hierfür einsetzen können und werden. Wir werden den Betrieben pragmatische Hilfestellungen geben, wie sie die Anforderungen erfüllen können, um möglichst bald wieder den Betrieb aufnehmen oder sicher weiterarbeiten zu können. Im Fokus stehen für uns dabei insbesondere die Kleinbetriebe, die mehr als Großunternehmen, die über eigene Fachleute für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verfügen, auf unsere Expertise angewiesen sind“.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:
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