Das Hochfahren der deutschen Wirtschaft in der Coronakrise funktioniert nur auf Basis wirksamer Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft haben die Präventionsexperten der BG Verkehr Empfehlungen und Regeln erarbeitet, die den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung konkretisieren.
Um ihre Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, hat die BG Verkehr auf ihrer Homepage (https://www.bg-verkehr.de) für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft branchenbezogene Tipps und Empfehlungen für den Infektionsschutz veröffentlicht. Die Maßnahmen konkretisieren den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat.
Abtrennungen zwischen Fahrer und Fahrgastraum müssen gemäß StVZO zugelassen sein. Zahlreiche ÖPNV-Betriebe sind bereits der Empfehlung der BG Verkehr gefolgt und haben Abtrennungen in den Bussen installiert, um ihr Fahrpersonal zu schützen. Dabei werden feste Abtrennungen oder Folien hinter dem Fahrerarbeitsplatz installiert. Die Fahrgäste betreten den Bus nur durch die hintere Tür. Um die Abstandsvorgaben von 1,50 m einzuhalten, werden die Sitzplätze hinter dem Busfahrer gesperrt. Eine Alternative dazu ist der Einbau von Abtrennungen hinter und neben dem Fahrersitz. Diese Variante ermöglicht, dass der Fahrer/die Fahrerin weiterhin Fahrkarten verkaufen kann. „Die Unternehmen müssen unbedingt darauf achten, dass die Einbauten gemäß StVZO zugelassen sind – z. B. mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einem Gutachten einer dazu befugten Organisation. Zudem darf das Sichtfeld für das Fahrpersonal durch Scheiben, Folien und Planen - auch zur Seite und nach hinten - nicht eingeschränkt werden“, warnt Hedtmann.
Mund-Nase-Bedeckung nicht in jedem Fall nötig. Jedoch: In einigen Bundesländern ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch Busfahrer vorgeschrieben. Wo es keine entsprechende Verpflichtung gibt, empfiehlt die BG Verkehr folgende Regelung: Ist der Mindestabstand durch andere Maßnahmen (Absperrung des Fahrerbereichs und der ersten Reihen) eingehalten, ist das Tragen einer Gesichtsbedeckung optional. Sind keine anderen Maßnahmen getroffen, müssen Fahrer/Fahrerin und Fahrgäste eine Gesichtsbedeckung tragen. Die Sicht darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
Von einem Schutzvisier aus Plastik, der vor das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin geschnallt wird, rät die BG Verkehr ausdrücklich ab. „Der Einsatz von Schutzvisieren birgt insbesondere bei einem Unfall hohe Risiken. Es ist nicht auszuschließen, dass Schutzvisiere möglicherweise scharfkantig brechen, sich Richtung Brust verschieben oder sich seitlich verdrehen. Außerdem besteht die Gefahr von Gesichtsverletzungen, wenn der Airbag auslöst“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Präventionsleiter der BG Verkehr. Hedtmann ist zugleich Mitglied des Corona-Arbeitsschutzstabs, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil berät. Kritisch sieht man bei der BG Verkehr, dass ein Visier die optische Überwachung von Verkehr und Fahraufgabe behindern könnte – z. B. durch Lichtreflexe.
Keine Sorgen müssen sich Busfahrer darüber machen, mit dem Tragen der Maske während der Fahrt gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass während der Corona-Krise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Steuer eines Busses mit § 23 Absatz 4 StVO (Verschleierungsverbot) vereinbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug sitzt und keine zusätzlichen Utensilien wie beispielsweise Basecaps zur Vermummung genutzt werden.
Quelle: BG Verkehr
Bild: AVV-Regionalbus mit Infektionsschutzscheibe
Bildquelle: Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund