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Herausforderung neues Pauschalreiserecht

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Mit dem Inkrafttreten des neuen Pauschalreiserechts am 1. Juli 2018 ändern sich zum Teil die Rechte und Pflichten von Reiseveranstaltern, so gelten u. a. ab Juli erweiterte Informationspflichten des Veranstalters. Der Deutsche Reiseverband (DRV) sieht die Reisebranche mit dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts auch deshalb vor „großen Herausforderungen“.

Dies betrifft den Reisevertrieb, so unterschiedet das neue Reiserecht hinsichtlich der Buchungsstelle nicht zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro, sondern fasst diese unter dem Begriff „Vertriebsstelle“ zusammen. Dementsprechend gelten laut DRV „für Reiseveranstalter, die ihre Leistungen ganz oder teilweise im Direktvertrieb anbieten, die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Vertriebstellen auch“. Für Reisen im Direktvertrieb gelte: „Dem Kunden sind vor Vertragsabschluss wichtige Informationen zu wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Pauschalreise, wie z. B., genaue Zeitangaben zu An- und Abreise, der Reisepreis inklusive Steuern und Gebühren sowie Name und Anschrift des Veranstalters, zu übermitteln“.

Für Reiseveranstalter im Direktvertrieb sei es wichtig, dass sie selbst alle Pflichten erfüllen, die sonst beim Vertrieb über Reisebüros von diesen übernommen werden. Dies betrifft insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten.

Bei diesen vorvertraglichen Informationspflichten sei insbesondere zu beachten, welchen Zeitpunkt der Gesetzgeber hierfür definiert hat, erklärt der DRV. Artikel 250 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch regele dies in § 1, Absatz den Zeitpunkt wie folgt: „Die Unterrichtung des Reisenden nach 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt.“ Das Gesetz sage eindeutig, dass „der Kunde vor Abgabe seiner Willenserklärung (d. h. der positiven Antwort auf die Abschlussfrage des Verkäufers) die vorvertraglichen Informationen erhalten muss – alles Nachfolgende ist zu spät“. Weiche eine Vertriebsstelle von dieser – aus Sicht des DRV im Gesetz eindeutig definierten Regelung ab – sind laut DRV „juristische Folgen für die Vertriebsstelle nicht auszuschließen“.

Eine weitere – stark diskutierte – Neuerung durch die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter. Im Direktvertrieb ist der Veranstalter laut DRV selbst für die richtige Erstellung und Übermittlung an den Kunden verantwortlich. Die Frage, welche Formblätter benötigt werden, hängt aber nach Auskunft des DRV wesentlich vom Geschäftsmodell ab und davon, welche Reisen bzw. Reiseleistungen angeboten werden. Informationen zu diesen Punkten bieten die neuen Handlungsempfehlungen des DRV, die Mitglieder auf der Webseite des Verbandes herunterladen können.

Nach Ansicht des RDA bringt das neue Reiserecht insgesamt sowohl Vorteile, als auch Nachteile für die Veranstalter mit sich. Zu den Nachteilen zählt der Bustouristikverband u. a. „unnötiger Bürokratieaufwand durch die nunmehr vorgeschriebene Aushändigung unterschiedlicher Formulare bei jeder Reise, eine Verschlechterung der Rechtslage für Veranstalter im Fall höherer Gewalt “. Die Abschaffung der bisherigen Monatsfrist zur Anmeldung reiserechtlicher Ansprüche, sieht der RDA sehr kritisch. Als Folge erwartet man, dass die Veranstalter sich deshalb zukünftig damit konfrontiert sehen, dass Reisegäste noch bis zu 24 Monate nach Beendigung der Reise reiserechtliche Ansprüche stellen können. Dass zukünftig Leistungsänderungen durch das neue Recht erheblich erleichtert werden und dass es flexibilisierte Fristen bei der Absage der Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl gibt, wertet der Verband hingegen positiv.

Für die gerade für Busunternehmen relevanten Tagesreisen ist zudem die im neuen Pauschalreiserecht verbundene Wertgrenze von 500 Euro wichtig. Diese dürfte nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) dafür sorgen, dass „Tagesreisen in der Praxis kaum noch dem Pauschalreiserecht unterfallen“.

Verbände, unter anderem der Internationale Bustouristikverband RDA sowie bdo-Landesverbände stellen den Unternehmen hierfür Muster-Reisebedingungen zur Verfügung. Für die ab dem 1. Juli 2018 geschlossenen Verträge dürfen dann nur die aktuellen AGBs zu Grunde gelegt werden.

Experten erwarten übrigens, dass es wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen Reiserecht durchaus noch Jahre dauern könne, bis umstrittene Formulierungen durch richterliche Rechtsprechung geklärt sind. Nicht umsonst hatte der RDA nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag Anfang Juni 2017 geurteilt: „Alles in allem stellt sich das neue, umfangreiche und komplizierte Reiserecht nicht gerade als praxistaugliches Meisterwerk des Gesetzgebers dar.“

 

Text: Thomas Burgert

Bildquelle: pixabay/Gert Altmann




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