Die neue Fassung der Corona-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist seit dem 1.8.2021 in Kraft. Sie regelt Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten und ist bis Ablauf des Jahres 2021 gültig. Der RDA wies aktuell in einer Pressemeldung noch einmal auf die Neuerungen hin.
Die Verordnung enthält demnach folgende Neuerungen:
- Generelle Nachweispflicht (negatives Testergebnis, Impf- oder Genesenennachweis) für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob der Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat oder nicht (Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit)
- Hochrisikogebiet: Negativer Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis
- Virusvariantengebiet: Negativer Testnachweis; Impf- und Genesenennachweis reichen nicht aus
- Sonstige Gebiete: Negativer Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis
- Risikogebiete werden nur noch in zwei Kategorien eingeteilt: Hochrisikogebiete (zuvor Hochinzidenzgebiete) und Virusvariantengebiete; das „einfache“ Risikogebiet entfällt.
- Kontrollpflichten für Beförderer: bei Einreisen aus Virusvarianten- und Hochrisikogebieten müssen die Einreiseanmeldung und die jeweils vorgeschriebenen 3G-Nachweise überprüft werden.
- Tests: Anerkannt werden Antigentests (bei Einreise max. 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (bei Einreise max. 72 Stunden alt). Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet verkürzt sich die Frist bei Antigentests auf 24 Stunden.
- Quarantänepflicht:
- Hochrisikogebiet: 10 Tage (Verkürzung ab 1. Tag mit Impf-Gesenennachweis oder ab 5. Tag mit negativem Testnachweis; für Kinder unter 12 Jahren Ende automatisch nach 5. Tag)
- Virusvariantengebiet: 14 Tage (keine Verkürzung möglich)
- Sonstige Gebiete: keine Quarantänepflicht
- gilt vorerst bis zum 30.9.2021
Hinweis: Die Ausnahmen für Transportpersonal für die Anmelde- und Quarantänepflichten bestehen weiter. Außerdem ist Transportpersonal von der Nachweispflicht befreit, es sei denn die Einreise erfolgt aus einem Virusvariantengebiet.
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