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Recht auf Homeoffice ist vorbei

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Zu Beginn der dritten Welle führte der Bundesgesetzgeber Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ein. Unternehmen mussten Bürobeschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb nicht aus betrieblichen Gründen zwingend war, von zuhause aus arbeiten lassen. Einher damit ging auch eine Verpflichtung für Beschäftigte, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese infektionsschutzrechtliche Sonderregelung lief zum 30. Juni 2021 aus. Was gilt für Beschäftigte und Unternehmen mit dem 1. Juli 2021?

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar. Recht auf und Pflicht zum Homeoffice waren seit 23. April 2021 in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IFSG) geregelt. Danach galt seitdem: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Diese gesetzliche Vorschrift ersetzte eine zuvor geltende ähnliche Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitgeber seit dem 27. Januar 2021 verpflichtete, ihre Bürobeschäftigten auch tatsächlich von zuhause aus arbeiten zu lassen.

„Dieses von vornherein befristete Recht auf Homeoffice endete nunmehr mit Ablauf des Juni 2021“, so Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott. „Da es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, müssen Beschäftigte mit dem 1. Juli 2021 wieder ihre Tätigkeit vor Ort im Betrieb aufnehmen, wenn der Arbeitgeber es möchte“, so Fuhlrott. „Widersetzt sich ein Arbeitnehmer einer solchen Aufforderung, weil er sich an seine Tätigkeit von zuhause aus gewöhnt hat, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Abmahnung und Kündigung rechnen“, so der Arbeitsrechtler.

Nur ausnahmsweise dürfe ein Arbeitnehmer weiterhin auf eine Tätigkeit von zuhause aus bestehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es eine betriebliche Regelung gibt, die den Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice zugesteht. „Derartige betriebliche Regelungen gibt es in größeren Betrieben zunehmend“, so der Arbeitsrechtler. „Sicherlich wird die Corona-Pandemie auch insoweit im Arbeitsrecht und der betrieblichen Realität Spuren hinterlassen“, meint der Arbeitsrechtler, zumal viele Unternehmen bemerkt hätten, dass eine Tätigkeit aus dem Homeoffice jedenfalls für bestimmte Tätigkeiten oder in einem abgrenzbaren Umfang die Produktivität sogar steigern kann und von den Beschäftigten gewünscht wird.

Gleichwohl: „Ein gesetzlicher Anspruch besteht darauf aber nicht“, warnt der Arbeitsrechtler mit Blick auf die Konsequenzen bei Weigerung der Arbeitsaufnahme vor Ort.

Ein Recht auf eine Tätigkeit zur Arbeit im Homeoffice wird sich auch nicht daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer die letzten Monate von zuhause aus tätig war, meint Fuhlrott. „Der Arbeitgeber hat durch die Gewährung einer Tätigkeit aus der eigenen Wohnung heraus in den letzten Monaten letztlich nur ein infektionsschutzrechtliches Gebot des Gesetzgebers befolgt“, so Fuhlrott.

Tritt nunmehr die gesetzliche Anordnung zum Homeoffice außer Kraft, tritt der vormalige Zustand wieder ein, der in den meisten Fällen ein Tätigwerden aus der betrieblichen Arbeitsstätte heraus sein wird. Auf eine sog. betriebliche Übung werde sich ein Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen können, meint der Arbeitsrechtler. „Voraussetzung einer betrieblichen Übung ist die Gewährung einer Leistung durch den Arbeitgeber. Hieran fehlt es aber, wenn dieser nur ein gesetzliches Gebot befolgt“, so der Fachanwalt.

Vorsicht könne allerdings geboten sein, wenn Unternehmen ihre Beschäftigten über den Juni hinaus von zuhause aus arbeiten lassen. „In einem solchen Fall erfolgt die Beschäftigung im Homeoffice nicht mehr aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Ein Arbeitgeber, der die Beschäftigten weiterhin aus dem Homeoffice heraus arbeiten lässt, sollte diesen gegenüber vorsichtshalber klarstellen, dass damit kein dauerhafter Anspruch auf eine Tätigkeit von zuhause aus begründet wird. „Andernfalls könnte ein Arbeitnehmer womöglich geltend machen, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien stillschweigend geändert wurde und dem Arbeitnehmer nunmehr ein dauerhaftes Recht auf Homeoffice zusteht“, so Fuhlrott.

 

Quelle: VDAA

Bildquelle: pixabay/Anrita

 




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