Das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG), das in der Nacht auf Freitag in zweiter und dritter Lesung den Deutschen Bundestag passierte, wird planmäßig am 1. Juli in Kraft treten. Das Gesetz regelt, dass die zukünftige Insolvenzsicherung für Pauschalreisen über den neuen Reisesicherungsfonds erfolgen wird, wobei Ausnahmeregelungen für kleine und mittelständische Reiseveranstalter vorgesehen sind.
Zu den wichtigsten Kernforderungen des RDA gegenüber dem Entwurf zum Gesetz zählt die Anhebung der Opt-Out-Umsatzgrenze, ab der für Reiseveranstalter eine Versicherungspflicht im Reisesicherungsfonds gilt. Der RDA forderte eine deutliche Anhebung von 3 Mio. auf 10 Mio. Euro basierend auf der Aussage der Versicherungswirtschaft, dass in dieser Umsatzklasse adäquate Versicherungsangebote bereitstehen würden. Diese Forderung des RDA stieß innerhalb der Tourismus- und Versicherungswirtschaft auf breite Zustimmung, so der Verband.
„Der Gesetzgeber ist unserer Argumentation richtigerweise gefolgt, was nicht einfach war. Die Festlegung der Opt-Out-Umsatzgrenze auf 10 Mio. Euro wird dazu führen, dass mehr als 95 % der Reiseveranstalter in der Bus- und Gruppentouristik die Möglichkeit haben werden, sich wie bisher auf dem Versicherungsmarkt abzusichern. Erleichternd kommt hinzu, dass der pandemiebedingt niedrige Pauschalreiseumsatz aus 2020 bei der Opt-Out-Betrachtung zu Grunde gelegt werden kann“, fügt RDA-Präsident Benedikt Esser hinzu.
Eine weitere Kernforderung des RDA, die vom Gesetzgeber erfüllt wurde, sei die Herabsetzung der Anforderungen an die zu stellenden Sicherheiten von 7 auf 5 % des Pauschalreiseumsatzes für Reiseveranstalter, die eine Absicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds anstreben bzw. für die diese verbindlich vorgeschrieben ist. Damit zusammenhängend forderte der RDA den Zugang zu öffentlichen Bürgschaftsprogrammen, um die Hürden der Sicherheitenstellung für die Reiseveranstalter erheblich zu erleichtern.
„Die Herabsetzung der Anforderungen an die zu stellenden Sicherheiten von 7 auf 5 % des Pauschalreiseumsatzes sowie die Bereitstellung öffentlicher Bürgschaftsprogramme bis zum Jahresende erleichtert die Insolvenzsicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds.
Die Bürgschaftsprogramme stehen auch denen zur Verfügung, die sich außerhalb des Reisesicherungsfonds im Versicherungsmarkt absichern können. Der zu Grunde liegende Pauschalreiseumsatz wird zumeist anhand einer Prognose für 2022 durch den Reiseveranstalter selbst zu ermitteln sein, da das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht herangezogen werden kann“, kommentiert RDA Vizepräsident Dr. Ulrich Basteck die einschlägige Regelung im RSG.
Die gemeinsam von RDA und gbk geforderte Entgeltermäßigung von 15 % für erdgebundene Reisen, also insbesondere Buspauschalreisen, soll im Rahmen der folgenden Evaluierungsgespräche geprüft werden. Bis dahin verbleibt die Höhe des geplanten Entgeltes für die Absicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds einheitlich bei 1 % des Reisepreises.
„Da das Repatriierungsrisiko bei Buspauschalreisen so gut wie nicht vorhanden ist, wäre eine Entgeltermäßigung von 15 % für alle erdgebundenen Pauschalreisen bereits jetzt angezeigt gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem unstrittig niedrigeren Schadensrisiko von Buspauschalreisen nicht zu Beginn durch die geforderte Entgeltermäßigung Rechnung getragen wird“, unterstreicht die RDA-Rechtsberaterin Brigitte Bech-Schröder.
Der neue Reisesicherungsfonds soll ab 1. November die Absicherung übernehmen. Der RDA will gemeinsam mit den Verbänden DRV, VIR und asr die Erlaubnis beantragen, den Reisesicherungsfonds zu betreiben. Dazu haben die Verbände bereits eine GmbH gegründet, die diese Aufgaben künftig übernehmen kann.
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